Pflege und Urlaub?
Pflegende Angehörige kennen sicher die Situation, wenn sie kurzfristig eine Vertretung für sich brauchen – für ein paar Stunden, Tage oder auch Wochen -, weil sie wichtige Termine haben, selbst krank sind, eine kleine Auszeit brauchen oder in Urlaub fahren.
In diesem Fall greift die sogenannte Verhinderungspflege, informiert der Pflegestützpunkt Simmern. Die Verhinderungspflege ist nach § 39 SGB XI eine Leistung der Pflegeversicherung und wie folgt definiert: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr (…)“.
Wer kann die Verhinderungspflege durchführen? Das können stellvertretend Angehörige, Verwandte, Nachbarn, Freunde, aber auch Sozialstationen oder Alten- und Pflegeheime übernehmen. Sinnvoll ist es, sich rechtzeitig zu erkundigen und mit der gewünschten Vertretung die erforderlichen Hilfeleistungen im Vorfeld abzusprechen, rät der Pflegestützpunkt Simmern.
Wie hoch die Leistungen der Pflegekasse sind und welche Kosten in welchen Umfang bei der Pflegekasse eingereicht werden können, beantwortet der Pflegestützpunkt neutral und kostenlos.